Kosten eines Rechtsstreits
Ein Rechtsstreit kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht oder diese im konkreten Fall nicht eintrittspflichtig ist, tragen Sie das Kostenrisiko selbst. Dieses Risiko sollte stets in die Entscheidung einfließen, ob ein rechtliches Vorgehen sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist. Mir ist es sehr wichtig, fair und transparent zu sein, weshalb ich Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die möglichen Kosten und Risiken geben möchte, die mit einer Beauftragung und dem zugrunde liegenden Rechtsstreit verbunden sind.
Wenn Sie sich die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht leisten können, besteht die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Justiz NRW unter: https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/zivilrecht/Prozesskostenhilfe
Ich rechne grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Das sind auch die Kosten, die im Falle einer Zusage von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Sollte eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden, ist hierfür eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Bitte beachten Sie: Erstattungen durch Dritte – etwa durch die Gegenseite oder Ihre Versicherung – erfolgen ausschließlich auf Basis des RVG.
Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten maßgeblich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfahrens. Ich habe Ihnen unten einen Gebührenrechner verlinkt, mit dem Sie sich anhand des Streitwertes einen ersten Eindruck über mögliche Kosten verschaffen können. Wenn Sie beispielsweise eine Forderung in Höhe von 3.000,00 € geltend machen oder eine Forderung in eben dieser Höhe abwehren möchten, beträgt der Streitwert 3.000,00 €. Schwieriger kann es sein, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren oder einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Hier ist der Streitwert nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Die gängigsten Einzelfälle habe ich Ihnen unten aufgelistet.
Im Strafrecht gibt es sogenannte Gebührenrahmen für verschiedenste Tätigkeiten. So gibt es z.B. eine Grundgebühr für die Einarbeitung in den Fall und eine Gebühr für das Ermittlungsverfahren. Erreicht der Rechtsanwalt eine Einstellung, gibt es nochmals eine zusätzliche Gebühr. Insgesamt ist es hier schwierig, allgemeine Aussagen zu den Kosten zu treffen. Die Höhe der Gebühren hängt von der Schwere der vorgeworfenen Straftat und auch davon ab, wie und wie umfangreich der Rechtsanwalt tätig wird. Ich informiere Sie aber gerne individuell über die möglichen Kosten. Wichtig zu wissen ist, dass die Rechtsschutzversicherer nur eingeschränkt Deckung im Strafrecht gewähren. Es gibt aber sogenannte Fälle der „notwendigen Verteidigung“. Hier übernimmt zunächst der Staat die Kosten (wird oft als Pflichtverteidiger bezeichnet). Dies bedeutet jedoch keinesfalls eine geringere Qualität der Verteidigung. Vielmehr schreibt das Gesetz bei schwerwiegenden Vorwürfen zwingend eine anwaltliche Vertretung vor. Werden Sie verurteilt, versucht der Staat, sich diese verauslagten Kosten von Ihnen wiederzuholen. Umgekehrt übernimmt er die Kosten, wenn Sie freigesprochen werden.
Es gibt eine Reihe von Kosten, die auf Sie zukommen können. Im Zivilrecht gibt es folgende Arten von Kosten:
Vorgerichtliche Kosten
Solange der Rechtsstreit noch nicht vor Gericht ist, erhält der beauftragte Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit. Oft sind Mandanten verwundert, dass ein einzelnes Schreiben schon verhältnismäßig hohe Kosten auslösen kann. Erwähnt werden muss dabei aber, dass der Rechtsanwalt nicht für ein einzelnes Schreiben bezahlt wird, sondern für seine gesamte Tätigkeit in diesem Bereich, unabhängig davon, wie lange er tätig wird und wie viele Schreiben er verschickt. Es handelt sich demnach um eine Gebühr, die die vollständige Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich abdeckt.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen Sie grundsätzlich selbst, wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind. In Einzelfällen (insb. in Verkehrssachen gegen die gegnerische Versicherung) ist es aber möglich, diese Kosten als eigenen Anspruch geltend zu machen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist ansonsten eher die Ausnahme. Voraussetzung ist häufig, dass Sie die Gegenseite in Verzug gesetzt haben. Einen Erstattungsanspruch kann man dann in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren als Verzugsschaden geltend machen.
Umgekehrt haben Sie aber in der Regel auch nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen, wenn die Gegenseite rechtlich vertreten wird.
Gerichtliche Kosten
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, werden weitere Gebühren ausgelöst. Zudem wird das Gericht erst tätig, wenn Sie die Gerichtsgebühren - den sogenannten Gerichtskostenvorschuss - gezahlt haben.
Darüber hinaus können im Verlauf des Verfahrens weitere Ausgaben entstehen, etwa für Sachverständigengutachten oder Zeugengelder. Diese Kosten können erheblich sein – für ein Gutachten werden häufig bereits Vorschüsse in Höhe von 2.000,00 € oder mehr verlangt. Solche Ausgaben sollten bei der Planung unbedingt berücksichtigt werden.
Insgesamt können im Laufe eines Verfahrens zahlreiche Gebühren anfallen. Je nach Ausgang des Prozesses kann es sein, dass Sie diese Kosten selbst tragen müssen – einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Gewinnen Sie den Rechtsstreit, ist grundsätzlich die unterlegene Partei verpflichtet, Ihre Kosten zu übernehmen. Allerdings müssen Sie zunächst in Vorleistung treten, und es kann einige Zeit dauern, bis Sie Ihre Auslagen erstattet bekommen. Sollte die Gegenseite zahlungsunfähig sein, bleiben Sie möglicherweise trotz bestehender Erstattungsansprüche auf Ihren Kosten sitzen.
Bei einem teilweisen Erfolg im Verfahren erfolgt eine anteilige Kostenverteilung.
Gebührenrechner
Über folgenden Link können Sie sich einen Überblick über das Kostenrisiko eines Rechtstreits machen. Geben Sie hierzu einfach den Streitwert ein und setzen das entsprechende Häkchen für das außergerichtliche und/oder gerichtliche Verfahren.
Prozesskostenrechner nach RVG & GKG | juris
Letztlich handelt es sich hier nur um eine grobe Orientierung. Es können auch weitere Kosten anfallen, je nach Gestaltung und Ausgang des Verfahrens.
Ich spreche aber jede kostenauslösende Maßnahme mit Ihnen im Vorfeld ab und informiere Sie zu Beginn, welche Kosten in Ihrem Einzelfall auf Sie zukommen können.
Arbeitsrecht
Besonderheiten gibt es insbesondere im Arbeitsrecht.
Zunächst fallen hier keine Gerichtsgebühren an. Wird der Rechtsstreit einvernehmlich geregelt, verbleibt es auch dabei. Wichtig zu wissen ist, dass es im Arbeitsrecht grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch gibt. Das bedeutet, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Selbst wenn Sie gewinnen, haben Sie diese Kosten in jedem Fall zu tragen. Andererseits besteht nicht das Risiko, auch mit den gegnerischen Kosten belastet zu werden.
Beispiele Streitwerte
Zivilrecht:
- Sie machen einen Unterlassungsanspruch geltend: in der Regel 5.000,00€ (Auffangstreitwert)
Arbeitsrecht:
- Sie wehren sich gegen eine Kündigung: 3 Bruttomonatsgehälter
- Sie wehren sich gegen eine Abmahnung: 1 Bruttomonatsgehalt
- Sie fordern ein Zeugnis: 1 Bruttomonatsgehalt
- Sie verlangen Arbeitspapiere heraus (Abrechnungen o.a.): 10% eines Bruttomonatsgehaltes
Mietrecht:
- Sie wehren sich gegen eine Kündigung: Jahresmiete
- Sie machen eine Mietminderung geltend: Minderungsbetrag x 42 (dreieinhalbfacher Jahresbetrag)
- Sie wehren sich gegen eine Mieterhöhung: Jahresbetrag der Erhöhung
Ansonsten gelten aber auch hier die geforderten Beträge als Streitwert.
